§ 1 Name und Sitz
Der am 15.03.1992 gegründete Verein trägt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Teestubenarbeit“ und hat seinen Sitz in Minden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“ Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.
Folgende Aufgaben:
Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
- Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrift.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
§ 7 Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen und zwar im ersten Quartal des Jahres. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen. Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung erfolgt wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Eine elektronische Zustellung (eMail) ist zulässig. Jedes zur Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dieses schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.
§ 9 Beschlussfassung und Wahlen
Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an ordnungsgemäße Einberufung nach § 7 der Satzung. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 17. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet werden und dem Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand regelt selbstständig durch einen Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes. Ein Vorstandmitglied übt dabei die Funktion des Vorstandssprechers aus. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein in allen rechtlichen Fällen. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes muss bei der Wahl volljährig sein. Der Vorstand wird gemeinsam für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand das Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Das dann neu bestimmte Vorstandsmitglied amtiert dann bis zum nächsten gemeinsamen Wahltermin.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig nach Vereinbarung. Er ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9, Absatz 3-5.
§ 12 Versammlung der tätigen Mitarbeiter
a) Die tätigen Mitarbeiter versammeln sich in der Regel monatlich zur Mitarbeiterbesprechung.
§ 13 Gruppen und Abteilungen des Vereins
durch den Mitarbeiterkreis eingesetzt.
b) Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Der Vorstand ist ermächtigt einzelnen Gruppen und Abteilungen Geld und Gegenstände zur eigenen selbständigen Verwaltung zuzubilligen. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 14 Eigentum von Immobilien
a) Vorhandene Immobilien sind Eigentum des Gesamtvereins und nicht einzelner Abteilungen.
§ 15 Angestellte des Vereins
§ 16 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM Westbundes, entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund des CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 18 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen dem CVJM-Westbund – geschäftsführender Verein e.V., mit der Maßgabe es ausschließlich für gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden zu.