Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und wird alle 2 Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Ein Mitglied übt dabei die Funktion des Vorstandssprechers/sprecherin aus. 

 

Aktuell besteht der Vorstand aus:

 

Melanie Finke

Patricia Eypper

Denise Kracht

Thomas Darlath ( Vorstandssprecher)

 

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der am 15.03.1992 gegründete Verein trägt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Teestubenarbeit“ und hat seinen Sitz in Minden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

 

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855):

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“ Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.

 

  1. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a  aufgesetzten Zieles insbesondere

Folgende Aufgaben:

  • Sammlung unter das Wort Gottes zu Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens.
  • Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst.
  • Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

 

Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

-      Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrift.

  • Rat und seelsorgerische Hilfe in allen Lebensfragen.
  • Schriftverbreitung und andere Aktionen.
  • Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren.
  • Heranziehung seiner Glieder zu Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.
  • Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
  • Errichtung und Unterhaltung von Jugendräumen.
  • Durchführung von Jugend- und Erwachsenenfreizeiten
  • Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Sport und Spiel
  • Soziale Dienste und Hilfeleistungen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Alle eingeschriebenen Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch einen schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. (§ 11,3).
  3. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag.

 

§ 5 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen.

 

§ 6 Leitung des Vereins

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

  1. der Jahreshauptversammlung
  2. des Vorstandes

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

 

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen und zwar im ersten Quartal des Jahres. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen. Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung erfolgt wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch  schriftliche Einladung. Eine elektronische Zustellung (eMail) ist zulässig. Jedes zur Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dieses schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.

 

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

 

Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an ordnungsgemäße Einberufung nach § 7 der Satzung. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 17. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet werden und dem Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand regelt selbstständig durch einen Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes. Ein Vorstandmitglied übt dabei die Funktion des Vorstandssprechers aus. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein in allen rechtlichen Fällen. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes muss bei der Wahl volljährig sein. Der Vorstand wird gemeinsam für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand das Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Das dann neu bestimmte Vorstandsmitglied amtiert dann bis zum nächsten gemeinsamen Wahltermin.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins;
  2. die Einsetzung der „Leitenden Mitarbeiter“;
  3. die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
  5. die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten;
  6. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw.
  7. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen
  8. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  9. die Aufstellung der Jahresrechnung
  10. die Regelung der dienstlichen Belange der Angestellten des Vereins

Der Vorstand versammelt sich regelmäßig nach Vereinbarung. Er ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9, Absatz 3-5.

 

§ 12 Versammlung der tätigen Mitarbeiter

 

a)                  Die tätigen Mitarbeiter versammeln sich in der Regel monatlich zur Mitarbeiterbesprechung.

  1. Zu den Aufgaben der Mitarbeiterbesprechung gehören:
  • Geistliche Besinnung und Zurüstung
  • Die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter
  • Ernennung der tätigen Mitarbeiter
  • Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit
  • Empfehlungen an den Vorstand und Anträge an die Jahreshauptversammlung

 

§ 13 Gruppen und Abteilungen des Vereins

 

  1. Die Gruppen und Abteilungen des Vereins unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden

durch den Mitarbeiterkreis eingesetzt.

b)           Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder     Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Der Vorstand ist ermächtigt einzelnen Gruppen und Abteilungen Geld und Gegenstände zur eigenen selbständigen Verwaltung zuzubilligen. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

§ 14 Eigentum von Immobilien

 

a)                  Vorhandene Immobilien sind Eigentum des Gesamtvereins und nicht einzelner  Abteilungen.

  1. Die Verwaltung der Immobilien obliegt dem Vorstand.
  2. In der Frage der Vergabe der Mietwohnungen innerhalb der Immobilien hat der Mitarbeiterkreis ein Vorschlags – und Anhörungsrecht.
  3. Im Falle der Kündigung eines Mietverhältnisses innerhalb der Immobilie hat der Mitarbeiterkreis ein Anhörungsrecht.

 

§ 15 Angestellte des Vereins

 

  1. Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Angestellten des Vereins.
  2. Die Aufgaben der Angestellten werden durch eine schriftliche Stellenbeschreibung ausgewiesen.
  3. In der Vergabe von Arbeitsstellen hat der Mitarbeiterkreis ein Vorschlagsrecht, die Entscheidung obliegt aber dem Vorstand.
  4. Eingestellt werden dürfen nur die Personen, die sich zur Zielsetzung des Vereins (§ 2) bekennen. Dieses soll durch ein Vorstellungsgespräch festgestellt werden. An diesem Gespräch sind zum Vorstand noch zwei Vertreter des Mitarbeiterkreises einzuladen.
  5. Im Fall der Kündigung eines Angestellten durch den Vorstand sind Vertreter des Mitarbeiterkreises vorher anzuhören.

 

§ 16 Organisatorische Zugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des CVJM Westbundes, entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund des CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen  Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

 

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.

 

§ 18 Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen dem CVJM-Westbund – geschäftsführender Verein e.V., mit der Maßgabe es ausschließlich für gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden zu.

 

 

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